Die Aufsichtspflicht der Erzieher/ Erzieherinnen beginnt und endet mit der Begrüßung und Verabschiedung des Kindes durch den Handschlag.
Die Abholung Ihrer Kinder durch Dritte bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten.
Sollte Ihr Kind einmal die Einrichtung nicht besuchen, benachrichtigen Sie uns bitte.
Jede übertragbare Krankheit der Kinder, sowie von Personen aus Ihrer Wohngemeinschaft, ist der Leiterin zu melden.
Nach überstandenen Infektionskrankheiten und nach Befall von Kopfläusen ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.
Für die Garderobe, persönliche Gegenstände und Wertgegenstände, die in die Einrichtung mitgebracht werden, übernehmen wir keine Haftung.
Aus Sicherheitsgründen dürfen Gegenstände, die Kinder gefährden können, nicht mitgebracht werden.
Um Unfällen vorzubeugen benötigen Ihre Kinder rutschfeste Wechselschuhe, die fest an den Füßen sitzen. Bitte keine Pantoffeln mitbringen.
Die Kinder unserer Einrichtung dürfen sich im Gebäude und auf dem Außengelände frei bewegen, da wir das Konzept der offenen und lebensbezogenen Arbeit verwirklichen.
Das Rauchen sowie das Mitbringen von Hunden ist auf dem Außengelände und in den Räumen der Kita untersagt.
Das Abstellen von Fahrzeugen in der Diele ist nicht gestattet.
Die Hofeinfahrten unserer drei Häuser sind für die Feuerwehr und den Krankentransport freizuhalten.
Halten Sie sich unbedingt an die vertraglich geregelten Betreuungszeiten sowie an die Ruhe- und Abholzeiten unserer Kindertagesstätte.
Das Betreten der Gruppenräume mit Straßenschuhen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
Die vordere Haustür im Haus 2 stets geschlossen halten.
Bitte lassen Sie Ihre Kinder zum Öffnen des Hoftores nicht auf den Zaun klettern.
Nach § 201a StGB ist es in unserer Kindertagesstätte sowie auf dem Außengelände unserer Kindertagesstätte nicht gestattet, von einer anderen Person Bild- oder Tonaufnahmen
herzustellen.
Hier verweisen wir eindeutig auf das Recht am eigenen Bild sowie auf die Verletzung des persönlichen Lebensbereichs!
Wer gegen den § 201a StGB verstößt, erhält die sofortige Kündigung der Betreuungsvereinbarung.