Kita "Am Lustgarten"
Am Lustgarten 24- 26
23936 Grevesmühlen
Hausordnung der Kindertagesstätte „Am Lustgarten"
- die Aufsichtspflicht der Erzieher*innen beginnt und endet mit der Begrüßung und Verabschiedung des Kindes
- Eltern müssen während der Betreuungszeit für die Kita unbedingt erreichbar sein
- die Abholung ihrer Kinder durch Dritte bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten und zur Identifikation einer Vorlage des Personalausweises
- sollte Ihr Kind die Einrichtung einmal nicht besuchen, melden Sie es bitte ab
- jede ansteckende Krankheit der Kinder, sowie von Personen aus der Familie sind der Leitung anzuzeigen
- nach überstandenen Infektionskrankheiten ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig (It. Infektionsschutzgesetz)
- für die Garderobe, persönliche Gegenstände und Wertgegenstände übernehmen wir keine Haftung
- für Fundsachen gibt es in jedem Haus eine Aufbewahrungskiste- fragen Sie die Erzieher
- für die Sicherheit lhrer Kinder achten Sie bitte auf folgende Dinge
- Rutschfeste Wechselschuhe, welche fest am Fuß sitzen (keine Latschen)
- Keine Kordeln an Kleidungsstücken
- Lange Schnürsenkel vermeiden
- Das Tragen von Schmuck ist untersagt (sollte es zu einer Verletzung durch Schmuck kommen, haften die Eltern dafür)
- die Kinder dürfen sich im Gebäude und auf dem Außengelände frei bewegen
- das Rauchen auf dem Gelände der Kita ist nicht gestattet
- Hunde müssen draußen bleiben (vor dem Kitagelände)
- das Abstellen von Fahrzeugen (Roller, Fahrrad, Laufrad...) im Haus ist untersagt
- die Hofeinfahrten unserer Kita sind für die Rettungsfahrzeuge unbedingt freizuhalten
- halten Sie sich bitte an ihre vertraglich geregelten Betreuungszeiten, sowie an die Ruhe- und Abholzeiten
- das Betreten der Gruppen- und Sanitärräume ist mit Straßenschuhen aus hygienischen Gründen untersagt
- die Haustüren bitte stets geschlossen halten
- achten Sie darauf, dass ihre Kinder nicht auf die Zäune klettern
- nach §201a StGB ist es in unserer Kita sowie auf unserem Außengelände nicht gestattet von anderen Personen Bild- und Tonaufnahmen herzustellen, hier verweisen wir eindeutig auf das Recht am eigenen Bild sowie auf die Verletzung des persönlichen Lebensbereiches
- wer gegen den Paragraphen §201a StGB verstößt, erhält die Kündigung des Betreuungsvertrages
- die Eltern sorgen an sonnigen Tagen für geeigneten Sonnenschutz (z.B. Hut), Sonnencreme bitte zu Hause auftragen
- unser Aufenthalt im Freien wird in den Sommermonaten unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung in den Schatten verlegt, oder wir bleiben in den Räumen
- der Träger hat das Hausrecht an die Leitung übertragen
- es beinhaltet auch das Recht, Personen von der Einrichtung (Haus sowie Grundstück) zu verweisen
Auszug aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (lnfektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-lnfektion
11. Mumps
12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
13. Paratyphus
14. Pest
15. Poliomyelitis
16. Röteln
17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
18. Shigellose
19. Skabies (Krätze)
20. Typhus abdominalis
21. Virushepatitis A oder E
22. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae 0 1 und 0 139
2. Corynebacterium spp., Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masem
8. Meningokokken-lnfektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
12a. Rote In
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
16. Windpocken
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(5a) Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lessen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen lmpfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen lmpfkommission ausreichenden lmpfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den lmpfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.

Kontakt
- info@kita-lustgarten.de
- 03881 759094 Haus 1
- 03881 710353 Haus 2
- 03881 710354 Haus 3
-
03881 710355